§1 Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Eigentumsvorbehalt

Die Heinrich Hauschild Lohnunternehmen und Kulturbau GmbH – im nachfolgenden auch Auftragnehmer genannt – behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, insbesondere auch Werklohnforderungen und alle bis Vertragsabschluss aufgelaufenen Forderungen beglichen sind. Der Auftraggeber darf die Eigentumsvorbehaltsware weder verpfänden, noch als Sicherheit an Dritte übereignen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder sonstige Verfügung Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Bei schuldhafter Nichtzahlung nach Fälligkeit trotz Mahnung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Feststellung und schriftlicher Abmahnung. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Auftraggebers bestellt, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen gegen den Dritten einzuziehen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Abtretung der Forderungen an den Auftragnehmer wird nur bei Zahlungsverzug von diesem offen gelegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrage des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche, die ihm bei einer Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware gegen Dritte, z.B. einer Versicherungsgesellschaft, entstehen, an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist nach der Abtretung des Ersatzanspruches weiterhin berechtigt, die Forderung gegen den Dritten oder die Versicherungsgesellschaft einzuziehen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten ist.

§3 Vergütung

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebotes durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die Preise des Auftragnehmers umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschuld nach §247 BGB zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Arbeitgeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seiner gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurück zu treten.

§4 Termine

Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden aufweist.

§5 Vorbereitungs- und Hinweispflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtungen bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und an sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmern bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen.

§6 Verkehrssicherheitspflicht

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich er Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

§7 Haftungsbeschränkungen

Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedingungen der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn Auftragnehmer seine Zustimmung hierzu gibt. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräfte beruhen, haftet Auftragnehmer ebenfalls nicht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatz-Ansprüche wegen Körperschäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern usw., die z.B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden aufzukommen hat, ist er berechtigt den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen. Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.

§8 Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer kann die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

§9 Abnahme der Leistung

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.

§10 Werkmängelhaftung

Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswürdigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungshilfen beruhen sowie bei Körperschäden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist das Geltend machen des Werkmangelanspruchs ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung.

§11 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist stet der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§12 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.